AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Jens Looke Forst- & Gartenservice
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) von Jens Looke Forst- & Gartenservice (im Folgenden „JLFG“ genannt).
1.2. Entgegenstehenden AGB von Auftraggebern wird ausdrücklich widersprochen. Zu
einer wirksamen Einbeziehung der entgegenstehenden AGB in einen Vertrag mit JLFG
bedarf es der schriftlichen Einwilligung durch JLFG.
2. Abschluss des Vertrages
2.1. Für die zu beauftragenden Leistungen erstellt JLFG auf Basis der vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellten Informationen ein schriftliches Angebot. An dieses Angebot hält
sich JLFG 14 Tage ab Datum der Ausstellung gebunden.
2.2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebotes von JLFG durch
den Auftraggeber zustande. Änderungen des Angebotes durch den Auftraggeber sind für
JLFG nur dann bindend, wenn JLFG die Änderungen gegenüber dem Auftraggeber
schriftlich bestätigt, anderenfalls gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
3. Anpassung des Vertrages nach Abschluss
3.1. Erhält JLFG nach Vertragsschluss mit dem Auftraggeber Kenntnis von Umständen,
die die Kalkulationsgrundlage des Angebotes in nennenswertem Umfang zu Lasten von
JLFG zu verändern geeignet sind, ist JLFG berechtigt, dem Auftraggeber ein neues, den
tatsächlichen Umständen angepasstes Angebot zu unterbreiten. Dies gilt nur dann, wenn
die neuen Umstände dazu führen, dass das neue Angebot von JLFG insgesamt um mehr
als 10 Prozent vom ursprünglichen Angebot abweicht.
3.2. Verweigert der Auftraggeber die Annahme des neuen Angebotes, gilt der
ursprüngliche Vertrag als nicht abgeschlossen; durch JLFG zu diesem Zeitpunkt bereits
erbrachte (Teil-) Leistungen sind vom Auftraggeber anteilig zu vergüten.
3.3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen JLFG infolge der
Nichtannahme des neuen Angebotes gemäß 3.2. sind insoweit ausgeschlossen.
4. Leistungen, Gegenleistungen und Leistungszeit
4.1. Die von JLFG zu erbringenden Leistungen ergeben sich in Art und Umfang
ausschließlich aus dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot von JLFG. JLFG ist
berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungspflichten eines oder mehrerer
Subunternehmer zu bedienen, soweit während der Leistungserbringung ein Vertreter von
JLFG jederzeit anwesend ist.
4.2. Die Höhe der vom Auftraggeber zu erbringenden Gegenleistungen (Zahlungen)
ergibt sich ebenfalls ausschließlich aus dem angenommenen, in Fällen von 2.2.
beiderseits bestätigten Angebot.
4.3. Der Zeitpunkt für die von JLFG zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem
geschlossenen Vertrag unter Berücksichtigung gesetzlich zwingender Vorschriften und
der Absprachen mit dem Auftraggeber. Sofern zwischen den Vertragspartnern bestimmte
Fristen für die von JLFG zu erbringenden Leistungen vereinbart sind, verlängern sich
diese zugunsten von JLFG ohne Schadensersatzansprüche auf Seiten des
Auftraggebers,
- wenn der Auftraggeber die Leistungserbringung durch JLFG zurechenbar verzögert
oder verhindert um die Dauer der Verzögerung oder Verhinderung;
- wenn die Witterungsverhältnisse (Regen, Schnee, Wind, Frost) eine gefahrenfreie
und/oder sachgerechte Leistungserbringung durch JLFG verhindern um die Dauer der
Verhinderung.
4.4. Die Leistungen des Auftraggebers werden nach Rechnungsstellung durch JLFG
sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht im Vertrag etwas Abweichendes
vereinbart wurde. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist JLFG berechtigt,
ausstehende bzw. fällig werdende Leistungen zu verweigern, bis die Leistung des
Auftraggebers erbracht ist; davon unberührt bleiben sämtliche weiteren gesetzlichen
Rechte von JLFG, die sich aus dem Zahlungsverzug des Auftraggebers ergeben.
5. Weitere Pflichten des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Leistungserbringung durch JLFG ggf.
erforderliche behördliche Genehmigungen selbst und auf eigene Rechnung einzuholen
und JLFG vor Beginn der Leistungserbringung in Kopie auszuhändigen. JLFG kann die
Leistungserbringung verweigern, wenn erforderliche behördliche Genehmigungen nicht
wenigstens vorgelegt werden können.
5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, JLFG vor Beginn der Leistungserbringung auf alle
ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die geeignet sind, die sach-, fach- und
fristgerechte, mangelfreie Erbringung der vereinbarten Leistungen zu beeinträchtigen, zu
erschweren oder zu verhindern. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht schuldhaft, ist
JLFG für daraus resultierende Schäden nicht haftbar. Dies gilt nicht für Schäden, die
infolge von Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch JLFG entstehen.
5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, JLFG vor Beginn der Leistungserbringung auf alle
ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die geeignet sind, Schäden an von JLFG
verwendeten Maschinen zu verursachen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht
schuldhaft, hat er die JLFG dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen.
6. Abschlagszahlungen
6.1. Soweit JLFG zur Ausführung der vereinbarten Leistungen Material in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung für den Auftraggeber bestellt, ist JLFG berechtigt, die
hierdurch entstehenden Kosten mittels einer entsprechenden Rechnung als
Abschlagszahlung beim Auftraggeber geltend zu machen und die Auslösung der
Bestellung vom Eingang der Zahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
6.2. Im Übrigen gelten 4.3. und 4.4.
7. Mängelrügen, Haftung
7.1. JLFG haftet für die sach-, fach- und ggf. fristgerechte, mangelfreie Erbringung der
vereinbarten Leistungen.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
Sofern eine schriftliche Mängelrüge aufgrund der Natur des Mangels nicht in Betracht
kommt, genügt die unverzügliche mündliche Mängelrüge gegenüber JLFG.
7.3. Ist durch einen von JLFG zu vertretender Mangel ein Folgeschaden eingetreten, so
hat JLFG für diesen nur dann einzustehen, wenn
- der Mangel unverzüglich durch den Auftraggeber gerügt wurde und der Folgeschaden
gleichwohl eingetreten ist und
- JLFG hinsichtlich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und
- der eingetretene Folgeschaden für JLFG voraussehbar bzw. erkennbar war.
7.4. Verwendet JLFG vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material bei der
Leistungserbringung, haftet JLFG nicht für Menge und Güte dieses Materials; auf
erkennbare Defizite wird JLFG den Auftraggeber hinweisen. Es gilt 4.3. für etwa
vereinbarte Fristen.
7.5. Im Übrigen haftet JLFG gegenüber dem Auftraggeber nach den einschlägigen
Vorschriften des BGB in der jeweils gültigen Fassung.
8. Kündigung des Vertrages
8.1. Wird der Vertrag nicht für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, ist er für beide
Vertragspartner durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragspartner ohne
Angabe von Gründen jederzeit kündbar; durch JLFG zu diesem Zeitpunkt bereits
erbrachte (Teil-) Leistungen sind vom Auftraggeber anteilig zu vergüten.
8.2. Wird der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, ist er während der
Laufzeit des Vertrages nur aus wichtigem Grund kündbar.
9. Besondere Bestimmungen für einzelne Leistungsbereiche
9.1. Baumschnitt- und Baumfällarbeiten
Durch herabfallendes Astmaterial verursachte Druckstellen gelten nicht als Schaden.
Durch Baumschnitt- bzw. Baumfällarbeiten entstehende Verunreinigungen des Bodens
durch herabfallendes Astmaterial und/oder durch Sägespäne werden nach Beendigung
der Arbeiten grob am Schnitt- bzw. Fällort zusammengetragen. Eine Abfuhr erfolgt nicht,
es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden.
9.2 Arbeiten als Baumgutachter
Soweit JLFG als Baumgutachter tätig wird, beziehen sich die Ausführungen im
Gutachten ausdrücklich und ausschließlich auf den Zeitpunkt der Begutachtung.
Nachträgliche Veränderungen am begutachteten Baum und sich daraus eventuell
ergebende Folgen gehen nicht zu Lasten von JLFG.
9.3. Pflasterarbeiten, Zaunbau, Teich-, Steg- und Holzbau
Nicht verwendetes Material einschließlich Reste und Verschnitt verbleibt beim
Auftraggeber, soweit nicht im Vertrag etwas Abweichendes vereinbart wurde.
9.4. Pflanzungen von Gewächsen aller Art
Bei Lieferung von Pflanzgut schuldet JLFG die Lieferung von Pflanzgut mittlerer Art und
Güte. Eine Anwachsgarantie wird durch JLFG nicht übernommen.
9.5 Lieferung von Gemüse und Obst
Bei der Lieferung von Gemüse oder Obst aus eigenem Anbau schuldet JLFG Ware
mittlerer Art und Güte in der vereinbarten Menge. Bei regelmäßigem Bezug von Gemüse
oder Obst durch einen Auftraggeber kann JLFG seine Leistungen auf
Sammellieferscheinen abrechnen.
9.6. Winterdienst
Die Übernahme von Winterdiensten (Räumen und Streuen) durch JLFG erfolgt nach Art
und Umfang im Rahmen und unter Beachtung der für den Ort der Leistungserbringung
geltenden gesetzlichen Vorschriften. JLFG verwendet ausschließlich eigenes Material
zur Leistungserbringung, insbesondere verwendet sie eigene abstumpfende Stoffe zum
Bestreuen von Wegen und Gehwegen bei Winterglätte. Taumittel werden nur in den vom
Gesetzgeber vorgesehenen Fällen verwendet (z. B. bei Blitzeis). Schneeabfuhr und
Beseitigung des Streugutes werden nicht von JLFG übernommen. Des Weiteren ist
JLFG nicht verpflichtet, bereits geräumte Flächen nach Abgang von Dachlawinen oder
ähnlichen Ereignissen erneut zu räumen. JLFG kann dies im Einzelfall bei
entsprechender Beauftragung und besonderer Vergütung übernehmen.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Bernau bei Berlin.
10.2. Nebenabreden zu dem Vertrag bedürfen der Schriftform sowie der beiderseitigen
schriftlichen Bestätigung für ihre Gültigkeit.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen des geschlossenen Vertrages bzw. dieser AGB
ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages und
der AGB in seiner Gültigkeit nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gelten
die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 1. Oktober 2019