AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

von Jens Looke Forst- & Gartenservice 


1. Geltungsbereich


 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) von Jens Looke Forst- & Gartenservice (im Folgenden „JLFG“ genannt). 

1.2. Entgegenstehenden AGB von Auftraggebern wird ausdrücklich widersprochen. Zu 

einer wirksamen Einbeziehung der entgegenstehenden AGB in einen Vertrag mit JLFG 

bedarf es der schriftlichen Einwilligung durch JLFG. 



2. Abschluss des Vertrages


2.1. Für die zu beauftragenden Leistungen erstellt JLFG auf Basis der vom Auftraggeber 

zur Verfügung gestellten Informationen ein schriftliches Angebot. An dieses Angebot hält 

sich JLFG 14 Tage ab Datum der Ausstellung gebunden. 

2.2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Angebotes von JLFG durch 

den Auftraggeber zustande. Änderungen des Angebotes durch den Auftraggeber sind für 

JLFG nur dann bindend, wenn JLFG die Änderungen gegenüber dem Auftraggeber 

schriftlich bestätigt, anderenfalls gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.



3. Anpassung des Vertrages nach Abschluss


3.1. Erhält JLFG nach Vertragsschluss mit dem Auftraggeber Kenntnis von Umständen, 

die die Kalkulationsgrundlage des Angebotes in nennenswertem Umfang zu Lasten von

JLFG zu verändern geeignet sind, ist JLFG berechtigt, dem Auftraggeber ein neues, den 

tatsächlichen Umständen angepasstes Angebot zu unterbreiten. Dies gilt nur dann, wenn 

die neuen Umstände dazu führen, dass das neue Angebot von JLFG insgesamt um mehr 

als 10 Prozent vom ursprünglichen Angebot abweicht. 

3.2. Verweigert der Auftraggeber die Annahme des neuen Angebotes, gilt der 

ursprüngliche Vertrag als nicht abgeschlossen; durch JLFG zu diesem Zeitpunkt bereits 

erbrachte (Teil-) Leistungen sind vom Auftraggeber anteilig zu vergüten. 

3.3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen JLFG infolge der 

Nichtannahme des neuen Angebotes gemäß 3.2. sind insoweit ausgeschlossen. 



4. Leistungen, Gegenleistungen und Leistungszeit


4.1. Die von JLFG zu erbringenden Leistungen ergeben sich in Art und Umfang 

ausschließlich aus dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot von JLFG. JLFG ist 

berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungspflichten eines oder mehrerer 

Subunternehmer zu bedienen, soweit während der Leistungserbringung ein Vertreter von 

JLFG jederzeit anwesend ist. 

4.2. Die Höhe der vom Auftraggeber zu erbringenden Gegenleistungen (Zahlungen) 

ergibt sich ebenfalls ausschließlich aus dem angenommenen, in Fällen von 2.2. 

beiderseits bestätigten Angebot. 

4.3. Der Zeitpunkt für die von JLFG zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem 

geschlossenen Vertrag unter Berücksichtigung gesetzlich zwingender Vorschriften und 

der Absprachen mit dem Auftraggeber. Sofern zwischen den Vertragspartnern bestimmte 

Fristen für die von JLFG zu erbringenden Leistungen vereinbart sind, verlängern sich 

diese zugunsten von JLFG ohne Schadensersatzansprüche auf Seiten des 

Auftraggebers, 

- wenn der Auftraggeber die Leistungserbringung durch JLFG zurechenbar verzögert 

oder verhindert um die Dauer der Verzögerung oder Verhinderung; 

- wenn die Witterungsverhältnisse (Regen, Schnee, Wind, Frost) eine gefahrenfreie 

und/oder sachgerechte Leistungserbringung durch JLFG verhindern um die Dauer der 

Verhinderung. 

4.4. Die Leistungen des Auftraggebers werden nach Rechnungsstellung durch JLFG 

sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht im Vertrag etwas Abweichendes 

vereinbart wurde. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist JLFG berechtigt, 

ausstehende bzw. fällig werdende Leistungen zu verweigern, bis die Leistung des 

Auftraggebers erbracht ist; davon unberührt bleiben sämtliche weiteren gesetzlichen 

Rechte von JLFG, die sich aus dem Zahlungsverzug des Auftraggebers ergeben. 



5. Weitere Pflichten des Auftraggebers


5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Leistungserbringung durch JLFG ggf. 

erforderliche behördliche Genehmigungen selbst und auf eigene Rechnung einzuholen 

und JLFG vor Beginn der Leistungserbringung in Kopie auszuhändigen. JLFG kann die 

Leistungserbringung verweigern, wenn erforderliche behördliche Genehmigungen nicht 

wenigstens vorgelegt werden können. 

5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, JLFG vor Beginn der Leistungserbringung auf alle 

ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die geeignet sind, die sach-, fach- und 

fristgerechte, mangelfreie Erbringung der vereinbarten Leistungen zu beeinträchtigen, zu 

erschweren oder zu verhindern. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht schuldhaft, ist 

JLFG für daraus resultierende Schäden nicht haftbar. Dies gilt nicht für Schäden, die 

infolge von Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch JLFG entstehen. 

5.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, JLFG vor Beginn der Leistungserbringung auf alle 

ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die geeignet sind, Schäden an von JLFG 

verwendeten Maschinen zu verursachen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht 

schuldhaft, hat er die JLFG dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen. 


6. Abschlagszahlungen


6.1. Soweit JLFG zur Ausführung der vereinbarten Leistungen Material in eigenem 

Namen und auf eigene Rechnung für den Auftraggeber bestellt, ist JLFG berechtigt, die 

hierdurch entstehenden Kosten mittels einer entsprechenden Rechnung als 

Abschlagszahlung beim Auftraggeber geltend zu machen und die Auslösung der 

Bestellung vom Eingang der Zahlung durch den Auftraggeber abhängig zu machen. 

6.2. Im Übrigen gelten 4.3. und 4.4. 



7. Mängelrügen, Haftung 


7.1. JLFG haftet für die sach-, fach- und ggf. fristgerechte, mangelfreie Erbringung der 

vereinbarten Leistungen. 

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. 

Sofern eine schriftliche Mängelrüge aufgrund der Natur des Mangels nicht in Betracht 

kommt, genügt die unverzügliche mündliche Mängelrüge gegenüber JLFG. 

7.3. Ist durch einen von JLFG zu vertretender Mangel ein Folgeschaden eingetreten, so 

hat JLFG für diesen nur dann einzustehen, wenn 

- der Mangel unverzüglich durch den Auftraggeber gerügt wurde und der Folgeschaden 

gleichwohl eingetreten ist und 

- JLFG hinsichtlich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und 

- der eingetretene Folgeschaden für JLFG voraussehbar bzw. erkennbar war. 

7.4. Verwendet JLFG vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material bei der 

Leistungserbringung, haftet JLFG nicht für Menge und Güte dieses Materials; auf 

erkennbare Defizite wird JLFG den Auftraggeber hinweisen. Es gilt 4.3. für etwa 

vereinbarte Fristen. 

7.5. Im Übrigen haftet JLFG gegenüber dem Auftraggeber nach den einschlägigen 

Vorschriften des BGB in der jeweils gültigen Fassung. 



8. Kündigung des Vertrages 


8.1. Wird der Vertrag nicht für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, ist er für beide 

Vertragspartner durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragspartner ohne 

Angabe von Gründen jederzeit kündbar; durch JLFG zu diesem Zeitpunkt bereits 

erbrachte (Teil-) Leistungen sind vom Auftraggeber anteilig zu vergüten. 

8.2. Wird der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, ist er während der 

Laufzeit des Vertrages nur aus wichtigem Grund kündbar. 



9. Besondere Bestimmungen für einzelne Leistungsbereiche


9.1. Baumschnitt- und Baumfällarbeiten 

Durch herabfallendes Astmaterial verursachte Druckstellen gelten nicht als Schaden. 

Durch Baumschnitt- bzw. Baumfällarbeiten entstehende Verunreinigungen des Bodens 

durch herabfallendes Astmaterial und/oder durch Sägespäne werden nach Beendigung 

der Arbeiten grob am Schnitt- bzw. Fällort zusammengetragen. Eine Abfuhr erfolgt nicht, 

es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden. 


9.2 Arbeiten als Baumgutachter 

Soweit JLFG als Baumgutachter tätig wird, beziehen sich die Ausführungen im

Gutachten ausdrücklich und ausschließlich auf den Zeitpunkt der Begutachtung. 

Nachträgliche Veränderungen am begutachteten Baum und sich daraus eventuell 

ergebende Folgen gehen nicht zu Lasten von JLFG. 


9.3. Pflasterarbeiten, Zaunbau, Teich-, Steg- und Holzbau 

Nicht verwendetes Material einschließlich Reste und Verschnitt verbleibt beim 

Auftraggeber, soweit nicht im Vertrag etwas Abweichendes vereinbart wurde.


9.4. Pflanzungen von Gewächsen aller Art 

Bei Lieferung von Pflanzgut schuldet JLFG die Lieferung von Pflanzgut mittlerer Art und 

Güte. Eine Anwachsgarantie wird durch JLFG nicht übernommen. 


9.5 Lieferung von Gemüse und Obst 

Bei der Lieferung von Gemüse oder Obst aus eigenem Anbau schuldet JLFG Ware 

mittlerer Art und Güte in der vereinbarten Menge. Bei regelmäßigem Bezug von Gemüse 

oder Obst durch einen Auftraggeber kann JLFG seine Leistungen auf 

Sammellieferscheinen abrechnen. 


9.6. Winterdienst 

Die Übernahme von Winterdiensten (Räumen und Streuen) durch JLFG erfolgt nach Art 

und Umfang im Rahmen und unter Beachtung der für den Ort der Leistungserbringung 

geltenden gesetzlichen Vorschriften. JLFG verwendet ausschließlich eigenes Material 

zur Leistungserbringung, insbesondere verwendet sie eigene abstumpfende Stoffe zum 

Bestreuen von Wegen und Gehwegen bei Winterglätte. Taumittel werden nur in den vom 

Gesetzgeber vorgesehenen Fällen verwendet (z. B. bei Blitzeis). Schneeabfuhr und 

Beseitigung des Streugutes werden nicht von JLFG übernommen. Des Weiteren ist 

JLFG nicht verpflichtet, bereits geräumte Flächen nach Abgang von Dachlawinen oder 

ähnlichen Ereignissen erneut zu räumen. JLFG kann dies im Einzelfall bei 

entsprechender Beauftragung und besonderer Vergütung übernehmen.



10. Schlussbestimmungen 


10.1. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Bernau bei Berlin. 

10.2. Nebenabreden zu dem Vertrag bedürfen der Schriftform sowie der beiderseitigen 

schriftlichen Bestätigung für ihre Gültigkeit. 

10.3. Sollten einzelne Bestimmungen des geschlossenen Vertrages bzw. dieser AGB 

ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages und 

der AGB in seiner Gültigkeit nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gelten 

die gesetzlichen Vorschriften. 



Stand: 1. Oktober 2019